Einkaufs – &  Geschäftsbedingungen
SILVER STAR Stahlbau GmbH

1. Grundsätzliches

  1. Bestellungen sind nur dann rechtsgültig, wenn diese auf unserem Firmenpapier / Bestellpapier ausgefertigt sind, und ordnungsgemäß firmenmäßig unterfertigt sind.
  2. In Ausnahmefällen mündlich erteilte Aufträge haben nur bei Angabe einer Bestellnummer Gültigkeit bzw. bedürfen diese zu ihrer Gültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
  3. Abweichungen von unserem Bestelltext haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in der allein als Auftragsbestätigung fungierenden Zweitschrift unserer Bestellung besonders hervorgehoben werden und von uns schriftliche anerkannt/ bestätigt werden.
  4. Etwaige Korrespondenzen im Zusammenhang mit unseren Bestellungen, sind immer an die Firmenadresse mit Angabe der Bestell. – Nr. / Komm. Nr. und nie an die einzelnen Personen zu richten.
  5. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken sind unbedingt unsere Bestellzeichen und Kommissionsnummer anzuführen.

2. Auftragsbestätigung

  1. Jede Bestellung ist umgehend jedoch spätestens innerhalb von 3 Werktagen unter Angabe der Bestell. – Nr. und Komm. Nr. schriftlich in einfacher Ausfertigung zu bestätigen. Nach Ablauf der Frist gilt der Auftrag als vollinhaltlich und zu unseren Einkaufsbedingungen als angenommen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, insbesondere auch Verkaufs- und andere Lieferbedingungen, die zu unseren Einkaufsbedingungen in Widerspruch stehen, sind zur Gänze unwirksam.

3. Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Fixpreise und gelten einschließlich Verpackung, Konservierung, Transportversicherungen, Gebühren, Verzollung, Mauten, Lieferung frachtfrei Bestimmungsort gemäß INCOTERMS in letztgültiger Fassung.
  2. Falls Preise und sonst. Konditionen (wie Verpackung, Fracht, etc.) nicht schon in unserer Bestellung vorgeschrieben sind, sondern uns erst später genannt werden, haben diese erst Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Die Waren sind handelsüblich, zweckmäßig, transportgerecht, hebegerecht (max. 5 to pro Einheit – soweit ein Einzelstück die Tonnage nicht übersteigt) zu verpacken. Die Rücksendung von Emballagen erfolgt auf Wunsch, Kosten und Gefahr des Lieferanten.

4. Liefertermine

  1. Der in unseren Bestellungen angeführte Liefertermin ist strikt / pünktlich einzuhalten, andernfalls sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferungen und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Lieferungen vor dem vorgeschriebenen Liefertermin bedürfen ausschließlich unserer Zustimmung – Zahlungsfristen beginnen erst mit dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
  3. Wir sind ohne Nachweis eines entstandenen Schadens berechtigt, für jeden Verzugstag der Überschreitung des Liefertermines eine Pönale gemäß ÖNORM B 2110 an den Lieferanten zu verrechnen, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens dadurch nicht ausgeschlossen wird. Die Verzugsstrafe gilt nicht als erlassen, wenn die Lieferung entweder ganz oder teilweise ohne Vorbehalt angenommen und/oder bezahlt wurde.
  4. Ist durch höhere Gewalt oder durch nachträgliche Anordnung unsererseits der ursprünglich vorgeschriebene Liefertermin nicht einhaltbar, ist ein neuer Liefertermin unverzüglich und ausschließlich schriftlich zu vereinbaren – anderenfalls kann ein Anspruch auf Verlängerung des Liefertermines nicht berücksichtigt werden!  Für den vereinbarten neuen Liefertermin gelten ohne weiteres die ursprünglich vereinbarten Lieferbedingungen.
  5. Als Umstand `höhere Gewalt` werden solche unabwendbaren Umstände betrachtet, die von der sich darauf berufenden Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht vorausgesehen werden konnte und sie daran hindert ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Als Umstände höherer Gewalt gelten alle Formen von Krieg und Elementarkatastrophen. Nicht als Umstand höherer Gewalt gelten beispielsweise Streiks, Erzeugungsfehler, Ausschüsse, Metallfehler, Verzug des Sublieferanten, Versorgungsengpässe, etc.

5. Lieferung

  1. Die vereinbarte Lieferung oder Leistung darf nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Subunternehmer weitergegeben werden.
  2. Die Lieferung hat grundsätzlich frei vereinbartem Bestimmungsort unter Angabe der Bestell. – Nr. und Komm. Nr. auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.
  3. Lieferungen an unseren Kunden müssen in unserem Namen erfolgen.
  4. Teillieferungen sind ausschließlich mit unserer Zustimmung zulässig.
  5. Kosten auf Grund von Mehrlieferungen trägt ausschließlich der Lieferant

6. Versand

  1. Die Lieferung hat gemäß unseren in der Bestellung angegebenen Versandvorschriften sachgemäß verpackt zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Vertragsvorschriften sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung / Sendung zu verweigern und auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden bzw. nicht anzunehmen. Weiters sind wir berechtigt, alle daraus entstehenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. In jedem mit der Lieferung in Verbindung bringenden Schriftstück wie Briefen, Versandanzeigen, Rechnungen, Zollpapieren, Frachtbriefen, etc. ist unsere Bestell. – Nr. / Komm. Nr. anzuführen.
  2. Lieferscheine sind zweifach auszufertigen wovon eine Ausführung dem Empfänger der gelieferten Ware zu überlassen ist und das zweite Exemplar vom Empfänger zu bestätigen und mit der Rechnung an unsere Büroadresse zu übermitteln ist.
  3. Teillieferungen sind uns, sofern diese vereinbart wurden, vor erster Lieferung anzuzeigen. Rechnungslegung erfolgt nach vollständiger Lieferung (Vollständigkeit).
  4. Zur Übernahme von Lieferungen sind ausschließlich von uns ermächtigte Personen berechtigt. Somit muss sich der Lieferant im Zweifelsfall insbesonders bei Lieferungen auf Baustellen, die Berechtigung der Warenannahme durch Rückfrage bei unserem Sachbearbeiter / Projektleiter, bestätigen lassen. Ohne ausdrückliche Zustimmung gehen die gesamten dadurch entstehenden Kosten wie beispielsweise Lagerkosten, Rücklieferungen, Klärungskosten, Transportkosten, Manipulationskosten, etc. zu Lasten des Lieferanten.

7. Übernahme

  1. Jede Übernahme von Sendungen erfolgt mit Vorbehalt im Sinne der Gewährleistungsbestimmungen auch wenn dies auf den Lieferscheinen / Übernahmescheinen nicht vermerkt wurde. Die rechtlich wirksame Übernahme der Lieferung erfolgt erst nach Überprüfung der gesamten Lieferung, auch wenn der Eingang der Sendung bereits bestätigt oder die Rechnung bereits bezahlt wurde. Eine spätere Bemängelung der Sendung / Ware behalten wir uns daher vor.
  2. Sollte die Sendung / Ware den getroffenen Vereinbarungen oder den handelsüblichen Bedingungen nicht entsprechen, haben wir das Recht, von der Bestellung sofort zurückzutreten.

8. Gewährleistung

  1. Für die sachgemäße und dem neuesten Stand der Technik sowie den Normen entsprechende Konstruktion, für die Güte der Ausführung, für die zugesicherten Eigenschaften und Verwendung tadellosen Materials übernimmt der Lieferant (soweit nicht anders vereinbart) auf die Dauer von 3 Jahren ab Übergabe, Lieferung oder Einbau die Gewährleistung in der Weise, dass er nach unserer Wahl entweder alle Teile, die während dieser Frist infolge von Mängel an Konstruktion, Material oder Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werden, unverzüglich frei unserem Werk oder frei Aufstellungsort / Montageort unserer Kunden kostenlos ersetzt oder den uns entsprechenden Schaden vergütet einschließlich der Forderungen des Kunden. In dringenden Fällen haben wir das Recht, die erforderlichen Ersatzstücke auf Kosten des Lieferanten selbst zu beschaffen. Für die Ersatzlieferung / Einbau gilt die Gewährleistung neu wie für die Hauptlieferung.
  2. Der Auftragnehmer / Lieferant erklärt durch Annahme des Auftrages / Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Recht Dritter geltend gemacht werden, uns schad- und klaglos zu halten und uns jeden daraus erwachsenen Schaden voll zu vergüten.
  3. Der Lieferant haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten, von ihm aber nicht selbst erzeugten Waren und Bestandteile und / oder erbrachten Leistungen als diese von ihm erbracht wurden ohne jegliche Einschränkung.
  4. Der Auftragnehmer / Lieferant haftet für alle von ihm verursachten Schäden und Folgeschäden uneingeschränkt.

9. Produkthaftung

  1. Der Auftragnehmer / Lieferant garantiert, dass die Produkte hinsichtlich Konstruktion, Produktion und Instruktion fehlerfrei im Sinne der Bestimmungen des geltenden Produkthaftungsgesetzte sind.
  2. Der Lieferant garantiert, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehr bringens keinerlei Fehler des Produktes erkannt werden konnte.
  3. Einschränkungen für den Lieferanten aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Verpflichtungen werden nicht anerkannt.
  4. Einschränkungen für den Lieferanten der dem Käufer nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.
  5. Für den Fall der Inanspruchnahme des Käufers verpflichtet sich der Lieferant, diesen klag- und schadlos zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich zur Nennung des Herstellers bzw. seines Vorlieferanten über jederzeitiges Verlangen des Käufers.
  6. Für Ausschussware / Falschlieferungen / etc., deren Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten erfolgt, behalten wir uns die Wahl vor, auf eine Ersatzlieferung zu verzichten oder zu bestehen. Die Lieferung der Ersatzware geht auf Rechnung und Kosten des Lieferanten. Sollten uns dadurch Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Lieferanten.

10. Rechnungslegung

  1. Die Rechnungen sind, wenn nicht anders vorgeschrieben, 3-fach nach ordnungsgemäßer Gesamtlieferung und / oder Leistung inkl. aller Lieferscheine, Dokumente, Protokolle, Abnahmegutachten, etc. auf dem Postwege einzureichen.
  2. Rechnungen ohne Angabe unserer Bestellnummer, Komm. Nr. Versandart sind nicht ordnungsgemäß, werden von uns nicht bearbeitet und gelten als nicht gestellt.
  3. Rechnungen dürfen in keinem Falle der Ware beigegeben bzw. an einzelne Personen unseres Unternehmens übergeben werden – diese gelten als nicht gestellt.
  4. Zessionen des Rechnungsbetrages ist nur mit unserem vorhergehenden schriftlichen Einverständnis gestattet.

11. Zahlung

  1. Die Bezahlung übernommener Waren (Leistungen) erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen 3% Skonto bzw. 90 Tagen nach Fakturenerhalt netto.
  2. Macht die Lieferung eine Mängelrüge erforderlich, so beginnt die Zahlungsfrist erst nach zufriedenstellender Behebung aller Mängel zu laufen.
  3. Lieferscheine, Dokumente, Atteste, Dokumentationen gelten als Lieferbestandteil, d.h., fehlen diese, so gilt die Lieferung als nicht erfüllt und das Zahlungsziel beginnt erst ab Einlangen aller ausstehenden Unterlagen zu laufen.
  4. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Lieferung noch einen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche.
  5. Der Lieferant erklärt sich mit einer gegenseitigen Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten jeder Art einverstanden.
  6. Zessionen sind ausschließlich mit unserer schriftlich Zustimmung erlaubt.  

12. Fertigungsunterlagen

  1. Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe bleiben unser materielles und geistiges Eigentum, über das wir frei verfügen können. Die Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Wenn nicht anders vereinbart, sind sie uns nach Auslieferung des Auftrages kostenlos zu retournieren. Die Bestellung und alle darauf bezüglichen Angaben, Unterlagen, Pläne, etc. sind als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Für die Ausarbeitung von Angeboten wird keinerlei Vergütung gewährt.

13. Patente

  1. Der Lieferant hat uns bei etwa aus der Lieferung entstehenden patentrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und uns den uneingeschränkten tatsächlichen und rechtlichen Gebrauch der gelieferten Sachen zu gewährleisten.

14. Eigentumsvorbehalt

  1. Da die von uns bestellten Waren in der Regel durch Be- und Verarbeitung in unsere Erzeugnisse übergehen und ein etwaiger Eigentumsvorbehalt erlischt, müssen alle Lieferungen an uns frei von derartigen Vorbehalten vorgenommen werden. Enthält die Auftragsannahme, Lieferschein oder Rechnung trotzdem solche Vorbehalte, so sind diese auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch unwirksam.

15.  Erfüllungsort der Lieferung

  1. Erfüllungsorder der Lieferung ist, wenn nicht anders vereinbart, der der Bestellung vorgeschriebene Bestimmungsort (Lieferanschrift).

16. Gerichtsstand

  1. (Nur für Geschäfte im Inland) Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Käufers örtlich zuständige österreichisches Gericht. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
  2. ( Nur für Geschäfte im Ausland ) Es wird ausdrücklich die Geltung österreichischem Rechtes vereinbart. Streitigkeiten sind der endgültigen Entscheidung von drei Schiedsrichtern gemäß den Regeln der IHK-Paris unterworfen. Das Schiedsgericht tagt in Wien, Österreich. Diese Schiedsgerichtsvereinbarung gilt jedoch nur dann, wenn der Schiedsspruch im Heimatstaat des Vertragspartners zur Durchführung von Exekutionsmaßnahmen anerkannt wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Entscheidung in ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen, wobei es uns freisteht, auch das sachlich für St. Andrä in Kärnten, Österreich, zuständige österreichische Gericht anzurufen.

Rechtliche Teilunwirksamkeiten
Rechtliche Teilunwirksamkeiten bleiben auf die Gültigkeit des übrigen Vertrages ohne Einfluss.